Der Mindestlohn steigt – was bedeutet das für Hotellerie und MICE-Unternehmen?
top of page

Der Mindestlohn steigt – was bedeutet das für Hotellerie und MICE-Unternehmen?


Der Mindestlohn steigt – was bedeutet das für Hotellerie und MICE-Unternehmen?

Der Mindestlohn wird in zwei Stufen erhöht. Er steigt zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro.

(PREGAS) Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein verpflichtender Mindestlohn. 8,50 Euro betrug dieser pro Stunde, heute liegt die Lohnuntergrenze bei 8,84 Euro – aber nur noch bis Ende des Jahres. Dann steigt der Mindestlohn auf 9,19 Euro, ein Jahr später auf 9,35 Euro. Damit hat die Mindestlohnkommission eine doppelte Steigerung beschlossen; ursprünglich war vereinbart worden, dass die Lohnuntergrenze nur alle zwei Jahre angepasst werden soll.

Natürlich, es ist nachvollziehbar, dass jeder Arbeitnehmer von seinem Lohn vernünftig über die Runden kommen soll. Das gilt auch für Hotellerie und MICE-Bereich. Dagegen hat auch kein Unternehmer etwas einzuwenden. Aber Hoteliers und Tagungsunternehmer müssen durchaus überlegen, wie sie mit den steigenden Lohnkosten umgehen. Gerade in kleineren Betrieben sind die Gewinne und damit das Unternehmereinkommen durch den Mindestlohn gesunken. Man hat sogar von Fällen gehört, in denen das Einkommen des Inhabers noch unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegt.

Der Mindestlohn steigt weiter

Die Erhöhung des minimalen Stundenlohns um 35 Cent führt zu erheblichen Mehrkosten für betroffene Unternehmen. Die Rechnung ist ganz einfach. Zu den 9,19 Euro kommen die Lohnnebenkosten, die rund 21 Prozent des Gehalts betragen. Damit kostet eine Stunde nach dem Mindestlohngesetz ab dem neuen Jahr voraussichtlich 11,11 Euro – im Vergleich: Bei Einführung lag der Brutto-Stundensatz bei 10,29 Euro, aktuell beträgt er 10,70 Euro. Ab 2020 wird es die Stunde im Gastgewerbe pro Mitarbeiter dann mindestens 11,31 Euro kosten.

Bei einem Mehraufwand pro Stunde von 41 Cent ab Januar 2019 steigen die Jahreskosten für einen Vollzeitmitarbeiter, der zum Mindestlohn arbeitet, damit um knapp 800 Euro. Beschäftigt ein Hotelier eine gehobene Anzahl an Mitarbeitern (etwa im Saisongeschäft oder für Spitzen im MICE-Geschäft), die dem Mindestlohn unterliegen, etwa Reinigungskräfte und Servicemitarbeiter, kommen schnell viele 1000 Euro an Mehraufwand pro Jahr zusammen. Dieses Geld muss erst einmal verdient werden, damit sich die steigenden Kosten nicht negativ auf das Betriebsergebnis und den Gewinn des Unternehmers auswirken.

Hoteliers können diese Kostensteigerungen in der Regel nicht unmittelbar an ihre Kunden weitergeben. Der Markt ist nicht offen dafür, dass höhere Löhne direkt über die Übernachtungspreise und Tagungspauschalen bezahlt werden. Also was tun, um die Gewinne nicht zu gefährden? Mitarbeiter zu entlassen ist keine Option; zum einen ist dies rechtlich nicht einfach, zum anderen werden sie ja benötigt, um den Betrieb auf Spur zu halten.

Ebenso nicht zu raten ist es, die Vorschriften einfach zu ignorieren. Der Gesetzgeber verfolgt Verstöße gegen den Mindestlohn unerbittlich. Sie können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden – mit bis zu 500.000 Euro! Und: Unternehmer haften auch für die Einhaltung des Mindestlohns durch ihre Auftragnehmer. Setzt ein MICE-Unternehmer zum Beispiel einen Caterer für eine Veranstaltung ein, zahlt aber nicht den Mindestlohn, wird dieser Verstoß vollständig dem Auftraggeber zugeschlagen.

Wer sich früh genug mit dem neuen Szenario befasst, kann viele Möglichkeiten durchspielen, wie die Mindestlohnerhöhung mit so wenig Nachteilen und Belastungen wie möglich für den Betrieb umgesetzt werden kann. Dazu gehören zum Beispiel die Überprüfung von Energie- und Versicherungsverträgen oder auch gegebenenfalls die Anpassung von Finanzierungen. Dieses Vorgehen hat sich in der Praxis schon bei der Einführung und der ersten Anpassung 2017 als zielführend herausgestellt.

Andreas Bartkowski ist Steuerberater, Fachberater für Insolvenz und Sanierung und Partner von Schnitzler & Partner, einer Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Mönchengladbach, die sich seit mehr als 50 Jahren auf die gehobene steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung und Begleitung von Unternehmen und Privatpersonen spezialisiert hat. Die Kanzlei zählt zu den 20 größten am Niederrhein und berät Mandanten bis in den gehobenen Mittelstand hinauf auch bei grenzüberschreitenden Themen in der gesamten steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Bandbreite. Weitere Informationen: www.schnitzler-partner.de

bottom of page