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Sieben Prozent Mehrwertsteuer gilt auch noch für die Silvesternacht


Sieben Prozent Mehrwertsteuer gilt auch noch für die Silvesternacht
Sieben Prozent Mehrwertsteuer gilt auch noch für die Silvesternacht

Dresden, 23.12.2023

Gastronomen und Hoteliers stellen ihre Speisekarten derzeit auf 19 Prozent Mehrwertsteuer um. Aber welche Regelung gilt in der Silvesternacht. Darüber gibt es jetzt Klarheit. Wie der DEHOGA mitteilt, hat sich das Bundesfinanzministerium geäußert und für diese Nacht wird eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt.


Das bedeutet: Auch nach Mitternacht können in dieser Nacht durch diese Ausnahmeregelung noch die sieben Prozent Mehrwertsteuer auf Speisen angewandt werden. 

Im Schreiben heißt es im Wortlaut: „Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.“ 


Hier das gesamte Schreiben. Alternativ wird das Schreiben auch auf den Internetseiten des Bundesfinanzministerium veröffentlicht. 

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