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OLG Frankfurt zu Google-Bewertungen: Urteil könnte Folgen für Dresdens Gastro- und Hotelbranche haben

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Rechtliche Aspekte digitaler Bewertungen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einem aktuellen Urteil vom 19. März 2026 ein Thema erneut verschärft, das auch viele Gastronomen, Hotels und Händler in Dresden seit Jahren beschäftigt: den Umgang mit negativen Google-Bewertungen.


Konkret geht es um die Frage, wer überhaupt professionelle Hilfe beim Löschen oder Beanstanden von Bewertungen anbieten darf.


Im Verfahren stritten ein Unternehmen aus den Bereichen Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign sowie eine Anwaltskanzlei miteinander. Die beklagte Kanzlei hatte auf ihrer Webseite erklärt, das Unternehmen biete „oftmals eine nicht ausführbare Leistung“ an. Das Landgericht Frankfurt hatte diese Aussage zunächst untersagt. Das OLG Frankfurt sah das nun anders und bestätigte die Aussage teilweise.


Der Kern des Urteils steckt allerdings woanders: Nach Auffassung des Gerichts kann das Vorgehen gegen Google-Bewertungen unter das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) fallen. Das bedeutet vereinfacht gesagt: Wer professionell prüft, ob eine Bewertung gegen Richtlinien oder rechtliche Vorgaben verstößt und dann Schritte zur Löschung einleitet, bewegt sich möglicherweise bereits im Bereich erlaubnispflichtiger Rechtsdienstleistungen.


Das Gericht argumentiert, dass bereits die Entscheidung, ob gegen eine Bewertung vorzugehen ist, eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordert. Genau das sei eine klassische Rechtsdienstleistung. Laut OLG habe die betroffene Klägerin aber nicht nachgewiesen, über eine entsprechende Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen.


Das Aktenzeichen lautet 16 U 2/25. Vorausgegangen war ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2024 unter dem Aktenzeichen 2-03 O 638/23. Rechtskräftig ist die Entscheidung bislang noch nicht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist möglich.


Bemerkenswert ist, wie deutlich inzwischen auch die Branchenverbände reagieren. Der DEHOGA Bundesverband erklärte nach dem Urteil, dass professionelle Anbieter im Bereich Reputationsmanagement oder Bewertungsentfernung grundsätzlich eine rechtliche Zulassung benötigen könnten. Gastgeber und Unternehmer sollten deshalb prüfen, mit wem sie überhaupt zusammenarbeiten.


Auch der Hotelverband Deutschland (IHA) sieht eine direkte Relevanz für das Gastgewerbe. Betriebe müssten künftig genauer hinschauen, ob Dienstleister tatsächlich berechtigt seien, solche Leistungen anzubieten.


Wir sehen hier inzwischen eine Entwicklung, die weit über einen einzelnen Rechtsstreit hinausgeht. In Dresden beobachten wir seit Jahren, wie stark Google-Bewertungen über Sichtbarkeit, Gästevertrauen und wirtschaftlichen Erfolg entscheiden. Gerade Restaurants, Hotels und Cafés hängen heute massiv von Plattformbewertungen ab. Viele Betriebe investieren deshalb längst Geld in Agenturen oder externe Dienstleister, die Bewertungen beobachten, melden oder löschen lassen sollen.


Aus unserer Sicht wird genau dieser Markt jetzt zunehmend juristisch auseinandergenommen.

Für Dresden bedeutet das vor allem eines: Viele Betriebe werden künftig genauer prüfen müssen, welche Anbieter sie überhaupt beauftragen. Denn der Markt ist voll von Agenturen, SEO-Firmen und „Reputationsmanagern“, die aggressiv mit Bewertungsentfernung werben. Nach diesem Urteil könnte das für einige Anbieter problematisch werden.


Gleichzeitig zeigt der Fall auch ein grundsätzliches Problem der digitalen Plattformökonomie. Bewertungen sind heute längst nicht mehr nur harmlose Meinungsäußerungen. Sie entscheiden oft direkt über Umsatz, Buchungen und Sichtbarkeit. Entsprechend groß ist der Druck auf Unternehmen, negative Einträge entfernen zu lassen — selbst dann, wenn die Rechtslage kompliziert oder unklar ist.

Wir sehen dabei aber auch eine gewisse Schieflage. Denn während kleine Gastronomen oft monatelang gegen offensichtlich problematische Bewertungen kämpfen, ist der professionelle Markt rund um Bewertungsmanagement inzwischen selbst zu einem hochsensiblen juristischen Feld geworden.


Interessant wird jetzt vor allem die nächste Frage: Wird Google selbst künftig stärker kontrollieren müssen, wer überhaupt Löschanträge im Namen Dritter stellt? Genau dort dürfte die Debatte in den kommenden Monaten hingehen.


Für viele Betriebe in Dresden, Chemnitz und der Region bleibt das Thema hochrelevant. Denn kaum ein Bereich beeinflusst die Wahrnehmung eines Restaurants oder Hotels inzwischen stärker als Google Maps und Online-Bewertungen.


Die wichtigste Erkenntnis aus Frankfurt ist deshalb klar: Das Löschenlassen schlechter Bewertungen ist offenbar deutlich komplizierter geworden, als viele Anbieter es bislang dargestellt haben. Und genau deshalb bleibt dieses Thema für Gastronomie, Hotellerie und Handel ein Dauerbrenner, den wir weiter beobachten werden.


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Diskussionsfrage:

Sollten nur noch Anwälte gegen Google-Bewertungen vorgehen dürfen oder braucht die Branche weiterhin einfache externe Hilfe für Restaurants und Hotels?


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