Frühstücksbuffets & Pauschalen: So gelten die Mehrwertsteuerregeln ab 2026
- Redaktion

- 14. Jan.
- 2 Min. Lesezeit

Die Rückkehr zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Speisen sorgt im Gastgewerbe weiter für Gesprächsstoff. Besonders Hotels und Restaurants, die Frühstücksbuffets, All-inclusive-Angebote oder Pauschalen abrechnen, stehen vor der Frage: Wie wird korrekt aufgeteilt?
Ein aktuelles Klarstellungsschreiben des Bundesministerium der Finanzen bringt nun praxisnahe Antworten – und entlastet viele Betriebe spürbar.
7 % auf Speisen, 19 % auf Getränke – der Grundsatz
Ab 1. Januar 2026 gilt dauerhaft:
Speisen in Restaurants und Hotels: 7 % Mehrwertsteuer
Getränke: weiterhin 19 % Mehrwertsteuer
Herausfordernd bleibt die Abrechnung bei Kombiangeboten, bei denen Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis verkauft werden – etwa beim Frühstücksbuffet oder bei Pauschalverpflegung.
Die 70/30-Regel: einfache Pauschalaufteilung
Für genau diese Fälle erlaubt die Finanzverwaltung eine vereinfachte Aufteilung, die ausdrücklich nicht beanstandet wird:
30 % des Gesamtpreises → Getränke (19 % MwSt)
70 % des Gesamtpreises → Speisen (7 % MwSt)
Diese Regel kann bei Buffets, Brunch-Angeboten, All-inclusive-Leistungen und vergleichbaren Pauschalen angewendet werden – ohne aufwendige Einzelkalkulation.
Vorteil:
✔ weniger Bürokratie
✔ klare Kalkulationsgrundlage
✔ rechtssichere Vereinfachung für die Praxis
Alternative: individuelle Kalkulation
Wer es genauer möchte, kann die Aufteilung auch individuell ermitteln, etwa nach dem Verhältnis der Wareneinsätze.
Dabei gilt:
Getränke müssen mindestens Sachkosten plus angemessenen Gewinn enthalten
Detaillierte Dokumentation ist Pflicht
Unterlagen müssen für Betriebsprüfungen vorgehalten werden
Diese Variante lohnt sich vor allem für Betriebe mit sehr hohem Getränkeanteil – ist aber deutlich aufwendiger.
Änderungen bei Hotel-Servicepauschalen
Auch für das Hotelgewerbe gibt es eine wichtige Anpassung:Bei Servicepauschalen (Übernachtung plus Zusatzleistungen) sinkt der pauschal mit 19 % zu versteuernde Anteil:
neu: 15 %
bisher: 20 %
Diese Neuregelung greift ebenfalls ab 1. Januar 2026 und passt sich der dauerhaften Steuerermäßigung auf Speisen an.
Was Betriebe jetzt beachten sollten
Pauschalen prüfen und ggf. neu kalkulieren
Kassensysteme und Abrechnung anpassen
Entscheidung treffen: 70/30-Regel oder Einzelkalkulation
Steuerberater frühzeitig einbinden
Für viele Betriebe bedeutet die neue Regelung vor allem eines: mehr Klarheit und weniger Streit mit dem Finanzamt.
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Hinweis: Dieser Beitrag wurde auf Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen erstellt und journalistisch eigenständig aufbereitet. Einzelne Angaben orientieren sich an Berichten aus regionalen Medien, insbesondere zur aktuellen Entwicklung in der deutschen Gastrolandschaft.











