top of page

Frühstücksbuffets & Pauschalen: So gelten die Mehrwertsteuerregeln ab 2026

Frühstücksbuffets

Die Rückkehr zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Speisen sorgt im Gastgewerbe weiter für Gesprächsstoff. Besonders Hotels und Restaurants, die Frühstücksbuffets, All-inclusive-Angebote oder Pauschalen abrechnen, stehen vor der Frage: Wie wird korrekt aufgeteilt?


Ein aktuelles Klarstellungsschreiben des Bundesministerium der Finanzen bringt nun praxisnahe Antworten – und entlastet viele Betriebe spürbar.


7 % auf Speisen, 19 % auf Getränke – der Grundsatz

Ab 1. Januar 2026 gilt dauerhaft:

  • Speisen in Restaurants und Hotels: 7 % Mehrwertsteuer

  • Getränke: weiterhin 19 % Mehrwertsteuer


Herausfordernd bleibt die Abrechnung bei Kombiangeboten, bei denen Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis verkauft werden – etwa beim Frühstücksbuffet oder bei Pauschalverpflegung.


Die 70/30-Regel: einfache Pauschalaufteilung

Für genau diese Fälle erlaubt die Finanzverwaltung eine vereinfachte Aufteilung, die ausdrücklich nicht beanstandet wird:

  • 30 % des Gesamtpreises → Getränke (19 % MwSt)

  • 70 % des Gesamtpreises → Speisen (7 % MwSt)


Diese Regel kann bei Buffets, Brunch-Angeboten, All-inclusive-Leistungen und vergleichbaren Pauschalen angewendet werden – ohne aufwendige Einzelkalkulation.

Vorteil:

✔ weniger Bürokratie

✔ klare Kalkulationsgrundlage

✔ rechtssichere Vereinfachung für die Praxis


Alternative: individuelle Kalkulation

Wer es genauer möchte, kann die Aufteilung auch individuell ermitteln, etwa nach dem Verhältnis der Wareneinsätze.

Dabei gilt:

  • Getränke müssen mindestens Sachkosten plus angemessenen Gewinn enthalten

  • Detaillierte Dokumentation ist Pflicht

  • Unterlagen müssen für Betriebsprüfungen vorgehalten werden


Diese Variante lohnt sich vor allem für Betriebe mit sehr hohem Getränkeanteil – ist aber deutlich aufwendiger.


Änderungen bei Hotel-Servicepauschalen

Auch für das Hotelgewerbe gibt es eine wichtige Anpassung:Bei Servicepauschalen (Übernachtung plus Zusatzleistungen) sinkt der pauschal mit 19 % zu versteuernde Anteil:

  • neu: 15 %

  • bisher: 20 %


Diese Neuregelung greift ebenfalls ab 1. Januar 2026 und passt sich der dauerhaften Steuerermäßigung auf Speisen an.


Was Betriebe jetzt beachten sollten

  • Pauschalen prüfen und ggf. neu kalkulieren

  • Kassensysteme und Abrechnung anpassen

  • Entscheidung treffen: 70/30-Regel oder Einzelkalkulation

  • Steuerberater frühzeitig einbinden


Für viele Betriebe bedeutet die neue Regelung vor allem eines: mehr Klarheit und weniger Streit mit dem Finanzamt.


Tags & Keywords


Hinweis: Dieser Beitrag wurde auf Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen erstellt und journalistisch eigenständig aufbereitet. Einzelne Angaben orientieren sich an Berichten aus regionalen Medien, insbesondere zur aktuellen Entwicklung in der deutschen Gastrolandschaft.

20250203_112601.jpg

TOP-NEWS!

Was ist kulinarisch los in Dresden und Umgebung

Einmal wöchentlich stellen wir die Top-Genuss-News aus Dresden & der Region für dich zusammen und senden dir diese Information per E-Mail.

Danke für deine Anmeldung

Du weißt etwas, worüber wir unbedingt berichten sollten, dann kannst Du hier deine Nachricht direkt an unsere Redaktion senden.

Mehr aus Dresden & der Region entdecken

Du willst noch mehr aktuelle Entwicklungen, Restauranttipps und Trends aus der Stadt und der Region entdecken?
Dann schau auf unseren Übersichtsseiten vorbei und bleib immer auf dem neuesten Stand.
bottom of page