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Regeln für Gastronomen: Für welche Angebote braucht man zusätzliche Lizenzen?

Aktualisiert: vor 2 Stunden


Der Traum vom eigenen Café oder Restaurant weicht schnell der Verzweiflung bezüglich der Bürokratie. Ein guter Koch, Angestellte und eine Lokalität reichen nicht aus, um gastronomisch durchzustarten. Heute ist der Konkurrenzdruck groß, Menschen überlegen gut, ob sie das Geld zum Ausgaben haben oder nicht. Um die zahlungswilligen Gäste zu locken, braucht es nicht nur gute Speisen, sondern auch sonst ein außergewöhnliches Angebot.


Nicht jeder Gastronom darf alles anbieten, für viele Dinge braucht es Lizenzen. Wer beispielsweise für seine späten Gäste ein oder zwei Spielautomaten aufstellen möchte, muss hierfür zunächst eine Erlaubnis einholen. Auch der Alkoholausschank ist nicht automatisch erlaubt, sondern an strenge Vorgaben gebunden. Wir verraten, was Dresdens Gastronomiebetriebe einhalten müssen, bevor bestimmte Angebote erlaubt sind.


Voraussetzungen für Glücksspielangebote in der Gastronomie

Glücksspiel ist im Internet seit einigen Jahren immer beliebter, wird aber auch offline nach wie vor praktiziert. Vor allem Spielautomaten sind hier von Relevanz. Sobald es um Geldspiel geht, benötigen Gastronomen eine Erlaubnis, um den Automaten aufzustellen. Liegt diese vor, können die Gäste direkt vor Ort am Automaten beliebte Titel wie Book of Ra, Big Bass Bonanza Megaways und viele andere spielen. Der Zugang ist nur für Personen ab 18 Jahren zulässig, hierauf muss der Gastronom achten.

Die wichtigste Voraussetzung für die Aufstellung von Spielautomaten ist die Einhaltung des Glücksspielstaatsvertrags. Zudem muss der Gastronomiebetreiber als zuverlässig gelten und ein Sozialkonzept zum Jugend- und Spielerschutz nachweisen können.

Spannenderweise wird der Automatenaufsteller selbst nicht erfasst, die Haftung liegt beim Gastronomen. Hier muss und darf sich jeder Gastronom die Frage stellen, ob sich der Aufwand lohnt. Theoretisch können Gäste in der Kneipe auch über das Handy spielen, denn in Deutschland ist Glücksspiel bei lizenzierten Anbietern im Netz erlaubt. Ein gutes WLAN-Netz mit kostenlosem Zugang könnte eine Alternative für die Gastronomie sein.


Musik im Betrieb – was passiert mit der GEMA?

Mit der richtigen Musik animiert man seine Gäste zum Bleiben oder regt sie zum Konsum an. Doch wo Musik, da ist die GEMA nicht weit. Wer das Radio laufen lässt, muss Nutzungsgebühren zahlen. Es gibt spezielle Tarife für die Gastronomie, aufgeteilt in unterschiedliche Pakete. Je nach Gastronomie und gewünschter Musikbeschallung gilt es hier die richtige Option zu finden. Auf die GEMA zu verzichten ist keine gute Idee, Bußgelder und Strafzahlungen sind möglich.


Schanklizenz regelt den Alkoholausschank in der Gastronomie

Alkohol fließt in den meisten Restaurants, allerdings ist das nicht überall legal. Wer keine Schanklizenz hat, darf keine alkoholischen Getränke ausschenken. Größe und Art des Betriebs spielen keine Rolle, selbst das gemütliche Café an der Ecke braucht die Schanklizenz, wenn es Bier und Co. ausschenken möchte. Selbst Vereine müssen sich um die Lizenz kümmern, wenn Alkohol verkauft wird.

Vergeben wird die Schanklizenz auf den Betrieb, die Räumlichkeiten und den Inhaber bezogen. Erhält ein Gastronom eine Schanklizenz und eröffnet ein zweites Restaurant, muss er hierfür eine gesonderte Lizenz beantragen.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Schanklizenz erfüllt sein:

Der Gastronom muss nachweisen, dass er in Bereichen Jugendschutz, Lebensmittelrecht, Hygiene und Nichtraucherschutz grundlegende Kenntnisse mitbringt. Es ist eine Gaststättenunterrichtung bei der IHK erforderlich.

  • Die Antragstellung ist nur durch volljährige Personen möglich.

  • Ein polizeiliches Führungszeugnis muss die Unbedenklichkeit nachweisen.

  • Die Räumlichkeiten müssen für den Ausschank von Alkohol geeignet sein.

Da die meisten Gäste Essen und Trinken als Einheit sehen, zum Dinner gern ein Glas Wein trinken, macht die Schanklizenz für (fast) jede Art der Gastronomie Sinn.


Toilettenpflichten in der Gastronomie gelten nicht für jeden

Aus Gründen der Kundenzufriedenheit ist eine Toilette in der Gaststätte nicht nur sinnvoll, sondern wichtig. In Deutschland gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen für die Toilettenpflicht, die Gaststättenverordnung in Dresden schreibt ebenfalls nichts spezifisches vor. In der Regel wird vorausgesetzt, dass Gästetoiletten aber einer Restaurantgröße von 50 Quadratmetern zur Verfügung stehen.

Wenn eine Schanklizenz vorhanden ist und alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind Toiletten ebenfalls erforderlich. Entsprechende Bestimmungen können in der jeweiligen Gaststättenverordnung für die einzelne Gaststätte festgehalten werden.

Wer Toiletten bereitstellt, muss auf Sauberkeit achten. Sanitäre Anlagen werden von Kunden, aber auch von Gesundheitsämtern genau unter die Lupe genommen. Vorhanden sein müssen:

  • Fließendes Wasser

  • Möglichkeiten zur Handtrocknung (am besten Kontaktlos)

  • Seife und Desinfektionsmittel

  • Entsorgungsbehälter für Müll

Der Gästekomfort entscheidet sich auch über die Toilettenräumlichkeiten. Wer hochwertiges Toilettenpapier, Monatshygieneprodukte und einen Raumduft bereithält, kann seine Gäste damit oft überzeugen.


Nichtraucherschutz in Dresdens Gastronomie

Der Schutz von Nichtrauchern ist gesetzlich vorgeschrieben und gilt auch in der Gastronomie. In Sachsen darf in Spielhallen, Einraumgaststätten und Diskotheken geraucht werden, wenn die Räumlichkeiten erst ab 18 Jahren zur Verfügung stehen.

Gastronomen haben außerdem das Recht, in einem Restaurant einen abgetrennten Raucherraum zu installieren. Dieser muss speziell gekennzeichnet und nur für Erwachsene freigegeben sein.

Sachsens Nichtraucherschutz ist verglichen mit anderen Bundesländern weniger streng. „Raucherkneipen“ sind hier möglich, wenn die Voraussetzungen zum Jugendschutz gegeben sind.


Lebensmittelhygiene in Restaurants ist Pflicht

Damit der Gast gern wiederkommt, müssen Lebensmittel stets in einem einwandfreien Zustand sein. Theoretisch ist die Verwendung von „Fertigprodukten“ möglich, aus gastronomischer Sicht aber oft ein Fehler. Die EU-Verordnung schreibt vor, welche Lebensmittelhygienemaßnahmen für Gastronomen gelten.

Jeder Betreiber muss ein schriftlich dokumentiertes HACCP-Konzept (Hazard Analysis Critical Control Point) umsetzen und dieses immer wieder aktualisiert bei den zuständigen Behörden vorlegen. So wird die Hygiene nicht nur einmalig, sondern fortlaufend geprüft.

Gastronomische Betriebe müssen außerdem eine Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz durchführen, meist angeboten von der IHK oder den Gesundheitsämtern. Jeder Mitarbeiter des gastronomischen Betriebs muss gesondert für Lebensmittelhygiene und allgemeine Hygienemaßnahmen geschult werden.


Typische Hygieneregeln in der Gastronomie sind:

  • Trennung von sauberen und schmutzigen Bereichen

  • Kein Einfrieren von aufgetauten Lebensmitteln

  • Alle Lebensmittel müssen sauber, luftdicht und separiert gelagert werden

  • Arbeitsgeräte, Räume und Flächen müssen fachgerecht gereinigt werden

  • Es muss Waschgelegenheiten für Gäste, Lebensmittel und Personal geben (separat)

  • Das Personal muss bei der Zubereitung von Speisen geeignete Kleidung tragen


Einmal pro Jahr erfolgt eine unangemeldete Kontrolle von amtlichen Kontrolldiensten. Kommt es hier zu Beanstandungen, kann das eine Belehrung und die Anordnung von Bußgeldzahlungen zur Folge haben. Im schlimmsten Fall wird bei ernsthafter Gästegefährdung der Betrieb (vorübergehend) geschlossen.

Begehungen werden nicht angekündigt, um dem Gastronomen keine Möglichkeit der Vorbereitung und Vertuschung von Schwachstellen zu geben. Ein gutes Restaurant muss in der Lage sein, jeden Tag ohne Probleme eine Begehung zu überstehen, denn nur dann fühlen sich auch Gäste wohl.

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