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Was passiert arbeitsrechtlich, wenn Gastronomen vom 2G-Modell Gebrauch machen?

Aktualisiert: 18. Sept. 2021


Dresden, 07.09.2021

In einigen Bundesländern wie z.B. in Hamburg wurde die 2G-Regel eingeführt, eine derzeit frei wählbare Option für Gastgeber, um die dauerhafte Öffnung der Einrichtungen sicherzustellen, so die offizielle Begründung der Gesetzgeber, um Gastgebern und ihren Mitarbeitern, Planungssicherheit zu geben.


Der Anreiz besteht in der Aufhebung von coronabedingten Beschränkungen wie Abstandsgebote, die Maskenpflicht, etwaige Raumbeschränkungen und Kontaktdatenerfassung für Geimpfte und Genesene.


Ist das rechtlich zulässig?

Neben der Tatsache, dass somit allen Nichtgeimpften der Zugang zu solchen Einrichtungen verwehrt bleibt, kommt die arbeitsrechtliche Beurteilung dieser Regelung hinzu.

Was für Gäste gilt, gilt dann auch für Mitarbeiter, zumindest nach der aktuellen Hamburger SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.

Mitarbeiter, die nicht geimpft sind, müssten demnach in anderen Bereichen eingesetzt werden, was in der Gastronomie nur schwer möglich sein dürfte.


Soweit also kein alternativer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann, würde sich hieraus ein mögliches Kündigungsrecht durch den Arbeitgeber ergeben. Dies könnte zu einer indirekten Impflicht für Mitarbeiter führen. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ist diese 2G-Regelung überhaupt rechtmäßig? Entsprechende Klagen gegen diese Regel liegen beim Bundesverfassungsgericht bereits vor.


Problematisch zeigt sich auch die Tatsache, dass es derzeit keine Auskunftspflicht über den Impfstatus gibt. Auch hier müsste der Gesetzgeber eine neue Norm schaffen, die die bestehenden datenschutzrelevanten Verordnungen aushebelt. Diese existieren jedoch nicht und so besteht auch die Gefahr, dass Arbeitgeber, die den Impfstatus dennoch abfragen, einen Datenschutzverstoß begehen.


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